Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 17 Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 235
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2016 – L 5 R 3187/15Zitiert von 3
- FG Münster, 25.05.2022 – 7 K 3447/18 L
- BSG, 23.07.2015 – B 2 U 9/14 R(Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente gem § 59 Abs 1 SGB 7 - Jahresarbeitsverdienst - Berechnung - Leistung - Leistungsrecht - Einnahme - Entgeltbestandteil - Spesen - Steuerfreiheit - LKW-Fahrer - Verbrauch - Schätzung -Zweckbestimmung - Synallagma - Beitragsrecht)Zitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 12.05.2023 – L 8 BA 373/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2014 – L 22 R 357/12Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2014 – L 22 R 389/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.01.2026 – IX ZR 36/25Hinweispflichten des Lohnbuchhalters bei unklarer sozialversicherungsrechtlicher Einordnung eines Geschäftsführers
- BSG, 13.05.2025 – B 12 BA 10/23 RBetriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Entgeltumwandlung - Lohnverzicht - freiwillige Zusatzleistung für Internetnutzung, Fahrten von der Wohnung zur Arbeit, Kinderbetreuungskosten und Bereitstellung von Restaurantgutscheinen - Surrogat - zusätzliches beitragsfreies ArbeitsentgeltZitiert von 1
- BSG, 12.12.2024 – B 12 BA 5/22 RBetriebsprüfung - Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in Form eines Summenbeitragsbescheids für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge als Berechnungselemente der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie beim Urlaubsentgelt - Verfassungsmäßigkeit - EuroparechtskonformitätZitiert von 3
235 Entscheidungen zu § 17 SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/17#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/17#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.